Fiktives Schreiben an das Gericht zur "Düsseldorfer-Tabelle"

Hiermit erhebe ich Gegenvorstellung gemäß Art. 17 GG
gegen die Festsetzung des Kindesunterhalts in der "Düsseldorfer-Tabelle 2025" für mein Kind [Name, Geburtsdatum, Meldeanschrift], geboren im  [Monat/Jahr].

Begründung:

Die geringfügige Erhöhung des Mindestunterhalts von xxx Euro auf [xxx] Euro für Kinder von [ABC] bis [DEF] Jahren
wird der tatsächlichen Kostenentwicklung und der vorliegenden Beachtung des Einzelfalls nicht gerecht und verletzt
das in Art. 27 UN-Kinderrechtskonvention verankerte Recht des Kindes auf einen
angemessenen Lebensstandard durch Betreuung von seinen Eltern (durch Mutter und Vater). 

  • Unterhaltspflichten gemäß § 1601 BGB:
    Eltern sind verpflichtet, ihren Kindern Unterhalt zu leisten, der in Form von Betreuung (Betreuungsunterhalt)
    oder einer Geldrente (Barunterhalt) erfolgen kann.

  • Betreuungsunterhalt nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB:
    Der Elternteil, bei dem das Kind lebt und der es betreut, leistet seinen Unterhalt in der Regel durch
    Pflege und Erziehung des Kindes. Der andere Elternteil ist verpflichtet, Barunterhalt zu zahlen bzw. 
    durch die UN-CRC abgesichert die Betreuung des Kindes zu gleichen Teilen zu übernehmen.

  • Kindergeld-Anrechnung (§ 1612b BGB):
    Der Barunterhalt wird durch die Hälfte des Kindergeldes ergänzt, das zur Deckung des Bedarfs
    des Kindes herangezogen wird. Jedoch wird eine Nutzungsentschädigung durch
    die Betreuung (vgl. § 5 WoGG) des Kindes, im vorliegenden Einzelfall, unbeachtet gelassen.

Die pauschale Festsetzung berücksichtigt nicht den individuellen Bedarf meines Kindes, insbesondere im Hinblick
auf Bildung und soziale Teilhabe, wie es § 28 SGB II vorsieht.

Die geringe Anpassung steht im Widerspruch zu Art. 3 EMRK, da sie keine faire Abwägung zwischen den
Interessen des Kindes und denen des unterhaltspflichtigen Elternteils darstellt.

Die Altersgrenze von 18 Jahren ignoriert, dass mein Kind im [Monat/Jahr] 16 Jahre alt wird und möglicherweise
erhöhte Kosten für Bildung und Ausbildung entstehen, die den tatsächlichen Barbedarf des Kindes schmälern oder erhöhen werden.

Ich bitte aus oben genannten Gründen um Überprüfung und Anpassung des Unterhaltsbetrags unter Berücksichtigung der genannten Punkte
und der Regelungen des BGB § 1612 Abs.(1) Satz 2 in Verbindung mit § 28 SGB II und des § 28 SGB XII (Regelbedarfsstufen).

Konkretisierung:

  1. Prüfung des Einzelfalls:

    • Die Düsseldorfer Tabelle und ihre Leitlinien dienen als Orientierungshilfe, jedoch muss im Einzelfall geprüft werden,
      ob die dort festgelegten Beträge den individuellen Bedürfnissen des Kindes und der Leistungsfähigkeit der Eltern gerecht werden.
    • Beispiele für Abweichungen:
      • Zusätzliche Bedarfe, wie krankheitsbedingte Kosten, Bildungsaufwendungen oder besondere Förderungsbedarfe.
      • Abweichungen aufgrund der Einkommensstruktur des unterhaltspflichtigen Elternteils.
  2. Unterschiedliche Auslegung nach Bundesländern:

    • Die Oberlandesgerichte der jeweiligen Bundesländer können die Leitlinien unterschiedlich interpretieren.
      Es gibt keine bundesweit einheitliche Anwendung.
    • Teleologische Auslegung: Dies bedeutet, dass die Leitlinien stets im Hinblick auf ihren Zweck angewendet werden müssen – die Sicherstellung eines angemessenen
      Kindesunterhalts im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben.
  3. Regelbedarfsstufen des SGB XII als Ergänzung:

    • Die Regelbedarfsstufen können herangezogen werden, um eine objektive Untergrenze für die Bedarfsdeckung zu definieren.
    • Sie ergänzen die Düsseldorfer Tabelle, insbesondere wenn ein spezifischer Bedarf vorliegt, der dort nicht hinreichend abgebildet wird,
      oder wenn ein Gericht diese Beträge als Vergleich heranzieht.

Argumentative Integration:

  • Der Fokus liegt auf der Balance zwischen bedarfsgerechter Versorgung des Kindes und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern (nicht der Mutter/des Vaters alleinig),
    basierend auf den gesetzlichen Vorschriften (§ 1603 BGB, eingeschränkte Leistungsfähigkeit).

  • Regionale Abweichungen oder individuelle Besonderheiten können durch detaillierte Sachverhaltsdarstellungen und Gutachten belegt werden, um eine faire und angepasste Lösung zu gewährleisten.

Die Regelbedarfsstufen können herangezogen werden, um eine objektive Untergrenze für die Bedarfsdeckung zu definieren.
Sie ergänzen die Düsseldorfer Tabelle, insbesondere wenn ein spezifischer Bedarf vorliegt, der dort nicht hinreichend abgebildet wird,
oder wenn ein Gericht diese Beträge als Vergleich heranzieht.

Argumentative Integration:

Der Fokus liegt auf der Balance zwischen bedarfsgerechter Versorgung des Kindes und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern,
basierend auf den gesetzlichen Vorschriften (§ 1603 BGB, eingeschränkte Leistungsfähigkeit).

Regionale Abweichungen oder individuelle Besonderheiten können durch detaillierte Sachverhaltsdarstellungen und Gutachten
belegt werden, um eine faire und angepasste Lösung zu gewährleisten.

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Artikel-ID:
37
Datum (erstellt):
2024-12-08 10:49:13
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