Family life (Familienleben)

Das europäische Recht - sowohl das EU-Recht als auch der Europarat - sieht das Recht auf Achtung des Familienlebens (Right to respect for family life) vor. 
Dies geht aus dem Artikel 8 EMRK hervor. Der EuGH befasst sich mit Fragen wie dem Kindeswohl (child's best interests) und dem Recht auf Familienleben,
wie dies in der Brüssel-IIa-Verordnung (Neufassung) nachzulesen ist.

Mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (ECtHR, EGMR) werden voneinander abhängige Rechte (siehe weitere Artikel unten),
wie das Recht auf Familienleben und das Recht des Kindes auf sein Wohl als vorrangige Erwägung anerkannt.

Ebenso wird anerkannt, dass Kinderrechte bisweilen widersprüchlich sein können. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Recht auf Familienleben eine Einschränkung
erhalten muss, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten. Hierbei ist das Kindeswohl ein unbestimmter Rechtsbegriff in Deutschland und wird im Zusammenhang auch der drei 
weiteren, folgenden Artikel im Sinne und Wesensgehalt der Kinderrechte (UN-CRC) als child's best interests gesehen.

 

Weitere Informationen:
Dieser Artikel besteht aus weiteren drei Unterartikeln, mit den Überschriften (als Links):

5.1. Recht auf Achtung des Familienlebens (Right to respect for familiy life)
5.2. Das Recht des Kindes, von seinen Eltern betreut zu werden (Right of the child to be cared for by his/her parents)
5.3 Recht auf Kontaktpflege (Right to maintain contact)
 

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32
Datum (erstellt):
2024-07-11 09:37:47
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