Adressermittlung durch das örtlich zuständige Jugendamt

Trennung und Scheidung:
Rechtliche Schritte bei unbekanntem Umzug mit Kindern - Familiengericht und Jugendamt im Fokus

Wenn eine Elternperson ohne Zustimmung und ohne Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) gemeinsam mit den Kindern innerhalb Deutschlands unbekannt verzieht, ist das Familiengericht zuständig, um Maßnahmen zu ergreifen. Der betroffene Elternteil kann beim Familiengericht einen Antrag auf alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht stellen. In dringenden Fällen kann dies auch im Eilverfahren geschehen, um schnell eine gerichtliche Entscheidung zu erwirken[1][4].

Das örtlich zuständige Jugendamt kann zur Adressmitteilung gezwungen werden, allerdings nur unter bestimmten Bedingungen. Das Familiengericht kann das Jugendamt anweisen, die Adresse des Kindes mitzuteilen, wenn dies im Interesse des Kindeswohls liegt. Der betroffene Elternteil muss beim Familiengericht einen entsprechenden Antrag stellen, und das Gericht entscheidet dann, ob eine Herausgabe der Adresse gerechtfertigt ist[1][4].

Zusammengefasst:

1. Antrag beim Familiengericht: Der betroffene Elternteil muss einen Antrag auf alleiniges Aufenthaltsbestimmungsrecht stellen.
2. Eilverfahren: In dringenden Fällen kann ein Eilverfahren beantragt werden.
3. Anweisung an das Jugendamt: Das Familiengericht kann das Jugendamt anweisen, die Adresse des Kindes mitzuteilen, wenn dies dem Kindeswohl dient[1][4].

Quellen, Zugriff: Zeitpunkt der Nachrichtenerstellung

[1] https://www.scheidung.org/aufenthaltsbestimmungsrecht/

[2] https://www.kanzlei-hasselbach.de/blog/gemeinsames-sorgerecht-urlaub/

[3] https://www.sgbviii.de/files/SGB%20VIII/PDF/S51.pdf

[4] https://www.kanzlei-hasselbach.de/blog/kindesentziehung/

[5] https://www.bmfsfj.de/resource/blob/95504/1302956aa5ea7b72f92db98d4ad54c68/wegweiser-trennung-scheidung-data.pdf

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Artikel-ID:
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Datum (erstellt):
2024-07-09 11:46:28
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