Kindesunterhalt im Wechselmodell: Was tun, wenn der Ergänzungspfleger untätig ist?
Das klingt nach einer sehr komplizierten und frustrierenden Situation. Ich kann Ihnen leider keine rechtliche Beratung geben, aber ich kann Ihnen einige Informationen und Ressourcen anbieten, die Ihnen vielleicht weiterhelfen können.
Zunächst einmal haben Sie richtig verstanden, dass zur Berechnung des Unterhalts im Doppelresidenz Modell, also wenn die Kinder abwechselnd bei beiden Eltern leben, ein Ergänzungspfleger durch das Gericht eingesetzt werden kann. Dies ist aber nicht zwingend erforderlich, sondern nur eine Möglichkeit, um die Interessen der Kinder zu schützen und zu vertreten. Eine andere Möglichkeit wäre, dass das Gericht einem Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis zur Geltendmachung des Kindesunterhalts überträgt, wenn der andere Elternteil daran gehindert ist oder eine Interessenkollision vorliegt. Dies ist in § 1628 BGB geregelt.
Die Bestellung eines Ergänzungspflegers erfolgt nach § 1909 BGB, wenn nach § 1666 BGB eine gerichtliche Maßnahme zum Schutz des Kindeswohls erforderlich ist. Der Ergänzungspfleger hat die Aufgabe, das Kind in der konkreten Angelegenheit zu vertreten, für die er bestellt wurde. Er hat dabei die Pflicht, das Kindeswohl zu fördern und zu wahren, und die Rechte, die für die Erfüllung seiner Aufgabe notwendig sind. Er unterliegt der Aufsicht des Familiengerichts und muss regelmäßig Bericht erstatten.
Die Ergänzungspflegschaft endet, wenn die Angelegenheit, für die sie bestellt wurde, erledigt ist, oder wenn das Kind volljährig wird, oder wenn das Gericht sie aufhebt. Eine Aufhebung kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen oder wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung der Pflegschaft unzumutbar macht.
Die Frage, ob ein Ergänzungspfleger gegenüber den Kindern regresspflichtig ist, ist nicht eindeutig zu beantworten. Grundsätzlich haftet ein Ergänzungspfleger für Schäden, die er dem Kind durch eine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten zufügt, nach § 1915 Abs. 1 BGB. Allerdings kann das Gericht die Haftung des Ergänzungspflegers beschränken oder ausschließen, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht, nach § 1915 Abs. 2 BGB. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Ergänzungspfleger ehrenamtlich tätig ist oder wenn die Haftung das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und dem Kind beeinträchtigen würde.
Wie Sie in Ihrem Fall vorgehen sollten, hängt von vielen Faktoren ab, die ich nicht beurteilen kann. Möglicherweise sollten Sie sich an einen Fachanwalt für Familienrecht wenden, der Sie individuell beraten und vertreten kann. Ich habe Ihnen einige Webseiten herausgesucht, die Ihnen mehr Informationen über das Thema Ergänzungspflegschaft im Erbrecht bieten. Vielleicht finden Sie dort auch einen passenden Anwalt in Ihrer Nähe.