Wie kann man einen Unterhaltstitel außergerichtlich ändern?

Ein Unterhaltstitel ist ein Dokument, das die Höhe und die Zahlungsweise des Unterhalts festlegt. Er kann durch eine gerichtliche Entscheidung, eine notarielle Urkunde oder eine Jugendamtsurkunde entstehen. Wenn sich die Einkommensverhältnisse oder die Bedürfnisse der Beteiligten ändern, kann es notwendig sein, den Unterhaltstitel anzupassen. Doch wie geht das außergerichtlich?

Die einfachste Möglichkeit ist, sich mit dem Unterhaltsberechtigten zu einigen und eine neue Unterhaltsvereinbarung schriftlich festzuhalten. Diese muss dann vom Jugendamt oder einem Notar beurkundet werden, damit sie rechtswirksam ist. Das Jugendamt kann dabei nach § 18 SGB VIII beratend tätig werden, wenn es keine Beistandschaft für das Kind eingerichtet hat. Das bedeutet, dass das Jugendamt nicht für das Kind Partei ergreift, sondern beide Elternteile unterstützt.

Wenn eine Einigung nicht möglich ist, kann man eine Abänderungsklage beim Familiengericht einreichen. Dazu muss man nachweisen, dass sich die Einkommensverhältnisse oder die Bedürfnisse der Beteiligten wesentlich geändert haben. Hierbei wird allgemein eine Änderung von mindestens 10 % angenommen. Außerdem muss man einen bestehenden Unterhaltstitel vorlegen, der die Grundlagen der Berechnung des Unterhalts enthält. Für eine Abänderungsklage besteht Anwaltszwang und man muss die Kosten des Verfahrens tragen, wenn man unterliegt.

Es gibt einige Urteile, die sich mit der außergerichtlichen Abänderung des Unterhaltstitels befassen. Zum Beispiel hat das OLG Naumburg entschieden, dass das Jugendamt außergerichtlich nur beratend nach § 18 SGB VIII tätig werden darf oder aufgrund einer wirksam begründeten Beistandschaft nach §§ 1712, 1713 BGB. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass der Unterhaltspflichtige einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts nach § 18 SGB VIII hat, wenn er sich mit dem Unterhaltsberechtigten nicht einigen kann. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Kenntnis des Jugendamtes von der Änderung der Einkommensverhältnisse des Unterhaltspflichtigen für die Erbringung der Leistung nach § 17 SGB VIII erforderlich ist. Das Bundessozialgericht hat auch entschieden, dass die Leistung nach § 17 SGB VIII nicht davon abhängt, ob der Unterhaltspflichtige eine Abänderungsklage erhoben hat oder nicht.

Wenn Sie mehr über die außergerichtliche Abänderung des Unterhaltstitels wissen wollen, können Sie Ihre kommunale Verwaltungs- und sachkundige Sozialbehörde "Jugendamt" oder ein unabhängiges Organ der Rechtspflege kontaktieren und um Rat bitten.

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Datum (erstellt):
2024-01-11 21:14:01
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