Die online-Ombudschaft und die Kosten eines Schlichtungsverfahrens

Die Kosten eines Schlichtungsverfahrens können je nach Art und Umfang des Konflikts variieren. In der Regel sind Schlichtungsverfahren jedoch kostengünstiger als Gerichtsverfahren.

Die Kosten setzen sich aus den Gebühren für die Schlichtungsstelle, die Schlichter oder die Schiedspersonen sowie den Auslagen für die Beteiligten zusammen.

Die Gebühren richten sich nach dem Streitwert oder dem Zeitaufwand für die Schlichtung. Die Auslagen umfassen beispielsweise Reisekosten, Briefporto oder sonstige Aufwendungen.

Die Beteiligten können sich diese Kosten teilen oder eine andere Vereinbarung treffen.

Eine Mustervereinbarung für ein Schlichtungsverfahren könnte wie folgt aussehen:

Mustervereinbarung für ein Schlichtungsverfahren

Zwischen

Antragsteller/in: _____________________________
Anschrift: ___________________________________
Telefon: _____________________________________

und

Antragsgegner/in: ____________________________
Anschrift: ___________________________________
Telefon: _____________________________________

wird folgende Vereinbarung geschlossen:

1. Die Parteien erklären sich bereit, an einem Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle ___________________________ teilzunehmen, um ihren Konflikt über ___________________________ einvernehmlich zu lösen.

2. Die Parteien verpflichten sich, an dem Schlichtungsverfahren aktiv und konstruktiv mitzuwirken, alle relevanten Informationen und Unterlagen offenzulegen und die Schlichtungsvorschläge der Schlichter/in ernsthaft zu prüfen.

3. Die Parteien sind sich bewusst, dass das Schlichtungsverfahren freiwillig ist und jederzeit von einer Partei beendet werden kann. Die Parteien verzichten jedoch darauf, während des Schlichtungsverfahrens ein gerichtliches Verfahren einzuleiten oder fortzusetzen, es sei denn, dies ist zur Wahrung von Fristen oder zur Sicherung von Ansprüchen erforderlich.

4. Die Parteien vereinbaren, dass das Schlichtungsverfahren vertraulich ist und dass sie keine Informationen oder Unterlagen, die im Rahmen des Schlichtungsverfahrens ausgetauscht oder erstellt werden, in einem späteren gerichtlichen Verfahren verwenden oder offenlegen werden. Dies gilt nicht für solche Informationen oder Unterlagen, die auch außerhalb des Schlichtungsverfahrens zugänglich oder nachweisbar sind.

5. Die Parteien tragen die Kosten des Schlichtungsverfahrens je zur Hälfte, sofern sie nicht eine andere Regelung treffen. Die Kosten umfassen die Gebühren für die Schlichtungsstelle und die Schlichter/in sowie die Auslagen für die Beteiligten. Die Parteien erhalten von der Schlichtungsstelle eine Kostenaufstellung und eine Rechnung.

6. Die Parteien sind sich einig, dass diese Vereinbarung rechtlich bindend ist und dass sie im Falle einer Verletzung dieser Vereinbarung Schadensersatzansprüche geltend machen können.
Ort, Datum: _________________________________
Unterschrift Antragsteller/in: _________________
Unterschrift Antragsgegner/in: _________________

Die vorläufige Schlichtungs- und Kostenordnung (SchlichtKO), von elternbleiben.nrw finden Sie auf der Homepage unter https://elternbleiben.info/https://elternbleiben.info/gallery/Schlicht_Kost_O_elternbleiben%20(5).pdf

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Datum (erstellt):
2023-12-02 10:29:10
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